Neues Jahr, gleiche Fragen: Sind Heiligabend und Silvester Feiertage und was gilt eigentlich bei Betriebsferien?
Viele Arbeitnehmende wundern sich, ob sie Heiligabend und Silvester nun frei haben oder nicht. Entgegen diesem weit verbreitetem Glauben gilt allerdings, dass sowohl der 24. als auch der 31.12 keine gesetzlichen Feiertage sind. Daher sind Angestellte weiterhin verpflichtet zu arbeiten oder müssen entsprechend Urlaub beantragen, um sich an diesen Tagen freizunehmen. Zudem muss dadurch generell auch kein Zuschlag an Arbeitnehmende gezahlt werden, außer die Zahlung eines Feiertagszuschlags ist für Heiligabend und Silvester explizit im Arbeits-, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung geregelt.
Oft zeigen Unternehmen an diesen Tagen Verständnis und erlauben Angestellten nur einen halben Urlaubstag nehmen zu müssen. In manchen Fällen wird sogar eine Freistellung gewährt, ohne dass Urlaub genommen werden muss. Dabei müssen Arbeitgebende aber beachten, auf den Ausnahmecharakter dieser Regelung aufmerksam zu machen. Denn gibt ein Unternehmen den Angestellten drei Jahre in Folge an bestimmten Tagen frei, ohne dies als Ausnahme festzulegen, entsteht eine sogenannte betriebliche Übung und die Angestellten haben gemäß Arbeitsrecht auch in den kommenden Jahren Anspruch darauf.
Betriebsferien: Was muss ich beachten?
Viele Unternehmen geben in der Zeit zwischen Heiligabend und Neujahr auch gerne einen Betriebsurlaub vor. Denn oft sind Kunden in diesem Zeitraum im Urlaub und das Geschäft flacht ab. Betriebsurlaub heißt, dass Arbeitgebende ihre Mitarbeitenden anweisen an bestimmten Tagen Urlaub zu nehmen, da das gesamte Unternehmen vorübergehend den Betrieb einstellt.
Gelegentlich sind die Voraussetzungen für Betriebsferien nicht ganz eindeutig, da Arbeitgebende rechtlich gesehen auf die Urlaubswünsche der Angestellten Rücksicht nehmen müssen. Bestehen allerdings betriebliche Gründe, wie Betriebsferien eines großen Kunden oder wichtigen Lieferanten zur gleichen Zeit, kann auch entgegen der Wünsche der Mitarbeitenden entschieden werden. Der gesamte Urlaub der Angestellten darf jedoch nicht verplant werden. Mindestens zwei Fünftel des Urlaubs müssen frei planbar bleiben.
Außerdem müssen Arbeitgebende bei der Ankündigung von Betriebsferien immer eine Ankündigungsfrist einhalten, damit den Angestellten genügend Zeit bleibt, ihren Urlaub entsprechend zu planen. Wichtig ist: Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser dem Betriebsurlaub zwingend zustimmen. Bereits gewährte Urlaubstage dürfen auch nicht aufgrund von einberufenen Betriebsferien storniert werden. Wurden alle Urlaubstage bereits im Voraus genehmigt, muss der Arbeitgebende die Arbeitnehmenden trotzdem bezahlt freistellen.
Merkt euch dies gerne für nächstes Jahr :)