In der Pandemie blieb bisher in zahlreichen Branchen das Geschäft ganz aus oder der Betrieb musste stark heruntergefahren werden. Viele Arbeitnehmer waren dadurch nur noch in Kurzarbeit tätig, wobei häufig sogar ganze Arbeitstage ausfallen konnten.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im November darf ein tageweiser Ausfall bei Kurzarbeit Null bei der Urlaubsberechnung berücksichtigt werden. Das heißt genauer, dass der Urlaub anteilig je nach ausgefallener Arbeitszeit gekürzt werden darf.
Zu diesem Entschluss kam das BAG nachdem eine Verkäuferin, die sich 2020 in den Monaten April, Mai und Oktober in Kurzarbeit Null befand, klageweise einen ungekürzten Urlaubsanspruch geltend machen wollte. Der Arbeitgeber hatte ihr zuvor den Urlaubsanspruch für diese Zeit anteilig gekürzt. Die Angestellte hingegen argumentierte, dass es hierfür weder einen einschlägigen Tarifvertrag noch eine Betriebsvereinbarung gegeben hatte und es dadurch an einer Rechtsgrundlage fehlte.
Trotzdem gab ihr das Gericht nicht Recht. Die Begründung: Werden Arbeitnehmende unter Kurzarbeit Null beschäftigt, einigen sich sowohl Arbeitgebende als auch Beschäftigte auf eine vorübergehende Suspendierung der Arbeitspflicht. Denn in dieser Zeit muss keine Arbeitsleistung erbracht werden. Obwohl generell ein Urlaubsanspruch besteht, da sich dieser aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis ergibt, wird die Höhe dieses Urlaubsanspruchs durch die Anzahl der Arbeitstage mit Arbeitspflicht bestimmt. Verringern sich die Anzahl der Arbeitstage mit Arbeitspflicht, so verringert sich auch die Anzahl der Urlaubstage.
Durch das Urteil des BAG sind Urlaubskürzungen bei Kurzarbeit Null nun offiziell rechtens.
Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld
Zudem hat sich der Bundesrat im Dezember 2021 dazu entschieden, Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 zu verlängern. Zu den Erleichterungen zählt weiterhin:
- Das Absenken der Anzahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, um die Kurzarbeit einzuführen, von einem Drittel der Angestellten auf 10 Prozent.
- Teilweise oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
- Kurzarbeit ist nun auch für Leiharbeiter:innen möglich.
- Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit, entweder vollständig oder zur Hälfte.
Allerdings ist die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgebende grundsätzlich nur noch in Höhe von 50 Prozent möglich, außer Arbeitnehmende nehmen während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teil. In diesem Fall können sowohl die weiteren 50 Prozent als auch die Kosten für die Weiterbildung anteilig oder sogar vollständig übernommen werden.