Alles über Kurzarbeit

Die twinwin Redaktion: Experten im Arbeitsrecht.
Als Expertenteam für Arbeitsrecht teilt die twinwin-Redaktion gerne wertvolles juristisches Wissen mit Personalverantwortlichen, um dabei zu helfen, kostspielige rechtliche Fehler zu vermeiden. Unsere Mission bei twinwin ist es, Arbeitsrecht für Personalabteilungen so einfach wie möglich zu machen.

Das Wichtigste gleich vorweg in Kürze:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10% der Arbeitnehmer einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben
  • Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100% kompensiert
  • Kurzarbeitergeld kann bis zu 12 Monate bezogen werden
  • Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Was ist Kurzarbeitergeld?

Bei zeitweisen wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist ein Unternehmen unter Umständen berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen. Das heißt:

  • Reduzierung der Arbeitszeit einzelner oder aller Arbeitnehmer
  • Reduzierung der Bruttoentgelts für diese Arbeitnehmer entsprechend der Arbeitszeitreduzierung
  • Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsagentur an die betroffenen Arbeitnehmer im Umfang der Reduzierung der Arbeitszeit

Ziel des Kurzarbeitergelds ist die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer sowie die Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Kurzarbeitergeld zu bekommen?

1. Erheblicher Arbeitsausfall in Verbindung mit einem Entgeltausfall

  • auf wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses, z.B. Corona-Virus
  • vorübergehend und nicht vermeidbar
  • im jeweiligen Monat müssen mindestens 10% der beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind

Alle diese Voraussetzungen sind bei einem Corona-bedingten Arbeitsausfall in der Regel erfüllt, wenn nicht andere Gründe (z.B. Misswirtschaft, Insolvenz unabhängig von der Pandemie etc.) vorliegen ursächlich sind.

2. Arbeitsrechtliche Voraussetzungen
  • Anordnung von Kurzarbeit muss im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung wirksam vorgesehen sein
  • ABER: Einzelabreden sind mit Zustimmung des Arbeitnehmers immer möglich, auch wenn Kurzarbeit im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen ist
  • Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser bei der Einführung von Kurzarbeit mitbestimmen
3. Betriebliche Voraussetzungen
  • Unternehmen beschäftigt mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer
4. Persönliche Voraussetzungen auf Arbeitnehmerseite
  • Arbeitnehmer, die nach dem Kurzarbeit weiter sozialversicherungspflicht beschäftigt sind (also bereits beschäftigte Arbeitnehmer und keine Freelancer)
  • Anstellungsverhältnis darf nicht gekündigt bzw. durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein
  • Arbeitnehmer darf sich nicht in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen befinden oder Krankengeld erhalten
  • Keine Geltung unter anderem für geringfügig Beschäftigte und Rentner
5. Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit
  • Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat entsprechend angezeigt werden (online möglich unter: www.arbeitsagentur.de)
  • Kurzarbeitergeld wird ab dem Monat gewährt, in dem die Anzeige bei der Arbeitsagentur gestellt wird
6. Zahlung des Kurzarbeitergeldes
  • Der Arbeitgeber muss vorleisten, d.h. er muss das Kurzarbeitergeld zunächst (kostenlos) errechnen und es an die Arbeitnehmer auszahlen
  • Die Erstattung des geleisteten Kurzarbeitergeldes bei der Agentur für Arbeit – PDF
  • Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Anschrift der Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers) einzureichen
  • Wie lange die Bearbeitung der Anträge und damit auch die Erstattung dauern wird, ist noch unklar (lieber warm anziehen und Kosten sparen!)

Aktuelle Änderungen zum Kurzarbeitergeld aufgrund Corona

Unternehmen können Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März nutzen, wenn bereits 10% der Arbeitnehmer vom Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher 1/3 der Arbeitnehmer. Außerdem werden die Sozialbeiträge in voller Höhe von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Selbst für Leiharbeiter kann nun Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Maximaler Bezug von Kurzarbeitergeld

Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. In manchen Fällen kann diese jedoch auf maximal 24 Monate verlängert werden. Wenn sich innerhalb der Kurzarbeit die Verhältnisse normalisieren, kann die Kurzarbeit unterbrochen werden. Das Gute: Die „nicht verbrauchten Monate“ können an die genehmigte Dauer zusätzlich angehängt werden. Wurde die Kurzarbeit für drei Monate unterbrochen, ist ein neuer Antrag zu stellen.

Berechnung und Förderhöhe des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe für das Kurzarbeitergeld ist der Nettoentgeltausfall. Dabei erhalten Kurzarbeitende grundsätzlich 60% der Nettoentgeltdifferenz. Für Haushalte mit mindestens einem Kind erhöht sich der Leistungssatz auf 67%.

Kosten für den Arbeitgeber

Die Agentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld nur für ausgefallene Arbeitsstunden. Durch die Gesetzesänderung erstattet die Bundesagentur für Arbeit die Sozialbeiträge, die für die Ausfallstunden anfallen, vollständig. Vorher mussten Arbeitgeber die Kosten für die Kurzarbeit mittragen – 80% der Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, nicht jedoch Arbeitslosenversicherung).