Die Bundesregierung hat sich durch die “Notbremse” auf einheitliche Corona-Regelungen geeinigt. Die Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes enthält verschärfte Pflichten: Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer und die Pflicht der Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern Corona-Tests anzubieten.
Was bedeutet dies im Einzelnen?
- Im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten hat der Arbeitgeber den Mitarbeitern inzidenzunabhängig Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Dies entspricht der bisherigen Regelung in der Corona-Arbeitsschutzverordnung und wird nun durch die Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz verstärkt.
- Die Mitarbeiter haben dieses Homeoffice-Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Solche Gründe können sein: räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung. Sollte dies der Fall sein, empfiehlt es sich zur Nachvollziehbarkeit (auch zum Nachweis gegenüber den Behörden) dies zumindest in Textform (z.B. E-Mail) zu dokumentieren.
- Arbeiten die Mitarbeiter nicht ausschließlich im Homeoffice, das heißt verrichten sie ihre Tätigkeit auch vom Büro aus, sind Arbeitgeber verpflichtet ihnen regelmäßig (mindestens zweimal pro Woche) Corona-Tests anzubieten.
- Es besteht für die Mitarbeiter jedoch keine Pflicht diese Tests in Anspruch zu nehmen.
- Die Kosten der angebotenen Tests muss der Arbeitgeber tragen. Es besteht jedoch die Möglichkeit für zur Verfügung gestellte Masken sowie für angebotene Tests aus dem Hilfspaket bis zum 30.06.2021 erstattet zu bekommen.
- Es dürfen Selbst-Schnelltests, PoC-Schnelltests und PCR-Tests angeboten werden. Die Selbsttests unter Aufsicht dürften im Büroalltag am effizientesten und kostengünstigsten sein, da kein medizinisch geschultes Personal erforderlich ist.
- Das Angebot zum Corona-Test haben Arbeitgeber zu dokumentieren und für 4 Wochen aufzubewahren.
- Ein positives Testergebnis ist dem Arbeitgeber anzuzeigen und der Arbeitnehmer muss sich in Quarantäne begeben. Auch wenn die Pflicht zur Meldung an das Gesundheitsamt nur für den Schnelltest besteht, ist zu empfehlen auch positive Ergebnisse des Selbsttests an das Gesundheitsamt zu melden.
- Eine Bescheinigung über das Testergebnis ist auf Wunsch auszustellen. Hierzu stellen die Länder verschiedene Mustervorlagen zur Verfügung. Hier eine Übersicht der Länderregelungen sowie beispielhaft der Downloadbereich für das Land Berlin.
- Bei Verstößen gegen behördliche Anordnungen zur Durchsetzung der Maßnahme (Angebot der Corona-Tests durch die Arbeitgeber) kann ein Bußgeld bis zu 30.000 € verhängt werden.
Unsere Empfehlungen:
In der Corona-Pandemie sollte jeder Mitarbeiter bei der Entscheidung, ob er der Bitte des Arbeitgebers zum Test nachkommt und ob wirklich Gründe entgegenstehen im Homeoffice zu arbeiten, den Infektionsschutz beachten und in Solidarität mit seinen Kollegen handeln. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich verantwortungsbewusst und solidarisch verhalten und gemeinsam Lösungen entwickeln.
Es wird empfohlen eine zentrale Stelle im Unternehmen einzurichten, die sich um die logistischen Fragen und Umsetzung der Tests kümmert sowie den Beschäftigtendatenschutz wahrt, etwa bei positiven Ergebnissen diese verwaltet und den Vorgesetzten informiert, dass der betroffene Mitarbeiter nicht die Arbeit antreten wird. Es sollten so wenige Kollegen wie möglich Kenntnis von einem positiven Test erlangen, die Daten sollten separat und nicht in der Personalakte gespeichert und nach spätestens vier Monaten gelöscht werden.
Wendet euch am besten an euren Betriebsarzt und Datenschutzbeauftragten - sie unterstützen euch sicher.