Die Corona Infektionen steigen weiter rasant, und damit auch die Wahrscheinlichkeit als Kontaktperson eingestuft zu werden, oder sich selbst zu infizieren.
Das Resultat? Häufig ist es eine Anordnung, sich in häusliche Quarantäne zu begeben.
Aber wie geht es nun weiter? Besteht für den Arbeitnehmer auch während der Quarantäne eine Verpflichtung seine Arbeitsleistung zu erbringen?
Wie so oft lautet die Antwort zunächst: Es kommt darauf an.
Arbeitet der Arbeitnehmer auch sonst gewöhnlicherweise aus dem Home Office, ändert sich durch die Quarantäne nichts, und der Arbeitnehmer ist weiterhin verpflichtet seine Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen.
Arbeitet der Arbeitnehmer unter gewöhnlichen Umständen nicht im Home Office, ist aber aufgrund der ausgeübten Tätigkeit dazu in der Lage seine Aufgaben, wenn auch teilweise, aus dem Home Office zu erledigen, ist er hierzu auch verpflichtet.
Der Arbeitgeber hat allerdings seinerseits die tatsächlichen Voraussetzungen und berechtigten Belange des Arbeitnehmers zu prüfen, die einer effektiven Arbeitsausübung im Wege stehen.
So können auch die Umstände, unter denen der Arbeitnehmer die Quarantäne verbringt, die tatsächliche Möglichkeit der effektiven Arbeitsausübung vereiteln: u. A. kann eine Quarantäne mit Partner und Kind unter räumlich beengten Voraussetzungen so einen Fall darstellen.
Ist die vertraglich geschuldete Tätigkeit des Arbeitnehmers in keiner Weise mit einer Ausübung aus dem Home Office vereinbar, so entfällt die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung.
Doch wer übernimmt nun die Kosten für den der Quarantäne geschuldeten Arbeitsausfall?
Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG steht dem Arbeitnehmer, der durch eine Quarantäneanordnung einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung zu.
Diese bemisst sich nach der Höhe des Verdienstausfalls: Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in voller Höhe gewährt.
Anschließend entspricht diese der Höhe des Krankengelds, also 67 % des Verdienstausfalls, wobei der maximale Entschädigungswert von 2.016 Euro nicht überschritten wird.
Der Arbeitgeber tritt in diesem Fall zunächst in Vorleistung und kann sich die Kosten anschließend von dem zuständigen Gesundheitsamt erstatten lassen.
Achtung Ausnahme:
Eine Verdienstausfallentschädigung steht solchen Arbeitnehmern nicht zu, die durch die Inanspruchnahme einer gesetzlich vorgeschriebenen oder öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder anderer Prophylaxe eine Quarantäne hätten vermeiden können.
Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die eine Quarantäne durch den Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet hätten vermeiden können.
Vermeidbare Reisen sind übrigens solche, für die keine zwingenden oder unaufschiebbaren Gründe vorliegen.
Übrigens:
Erkrankt der Arbeitnehmer symptomatisch während der Quarantäne, wird infolgedessen arbeitsunfähig und weist dies mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach, entfällt die Arbeitsverpflichtung natürlich.
Die Entgeltfortzahlung erfolgt in diesem Fall nach EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz).
Mehr dazu in unserem letzten Artikel.